Franz Josefs Kai 41 | 9
A-1010 Wien
T +43 | 1 | 218 25 70
F +43 | 1 | 218 84 60
office@reiffenstuhl.com
www.reiffenstuhl.com

Entscheidungen


Entscheidungen - Beiträge

Instandsetzungspflicht des Vermieters geht einem Abbruchbescheid der Baupolizei vor

Unsere Mandantin als Mieterin einer Kleingartenparzelle an einem Wiener Badesee hat sich in einem mehrjährigen Rechtstreit mit tatkräftiger Unterstützung unserer Rechtsanwaltskanzlei erfolgreich gegen eine Klage des Vermieters gewehrt, nachdem Vermieterin, Stadt Wien als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft (Seeufergrundstück) und wiederum die Stadt Wien als Baubehörde 1. Instanz mit einem Abbruchbescheid versucht hatten, die unliebsame Mieterin von der Kleingartenpazelle zu vertreiben:

2017 erstattete die Mieterin Anzeige bei der Baupolizei Wien wegen aufgetretener Baumängel auf der Kleingartenparzelle und dem nachfolgenden Seeufergrundstück (an der Grundstücksgrenze drohte eine Stützmauer einzustürzen), nachdem die Vermieterin eine Beseitigung der Baumängel verweigert und es auch unterlassen hatte, alle rechtlichen Maßnahmen gegen die Stadt Wien zu ergreifen, auf deren Grundstück sich diese Grenzstützmauer befindet, um die Mauer zu sanieren. Vielmehr wurde vom Vermieter wie auch von der Stadt Wien behauptet, für die Sanierung sei unsere Mandantin als Mieterin zuständig.

Vermieterin, selbst ein Teil einer staatlichen Übermacht, und die Stadt Wien glaubten, das Problem gelöst zu haben, indem die Stadt Wien als Baupolizei u.a. gegen die Stadt Wien als Liegenschaftseigentümerin einen Abbruchbescheid über diese Stützmauer mit der damit verbundenen Auflage erließ, die ursprüngliche (Ab)Hanglage am Grundstück wieder herzustellen. Die Mieterin hatte keine Möglichkeit dagegen Einwendungen zu erheben, nachdem ihr die Baupolizei keine Parteistellung zuerkannt hatte. Mit der "Erfüllung" des Abbruchbescheides drohte der Bestandgegenstand unterzugehen.

Mit Klage versuchte die Vermieterin sich Zutritt zur Kleingartenparzelle zu verschaffen, um den Abbruchbescheid "erfüllen" zu können.

Das Berufungsgericht entschied nunmehr - mittlerweile rechtskräftig- dass im gegenständlichen Fall

1. die Vermieterin gem § 1098 ABGB die Nutzung der Bestandsflächen durch die Mieterin nicht beeinträchtigen darf,

2. die Vermieterin vielmehr verpflichtet ist, die Sanierung allfälliger Baumängel auf deren Kosten zu veranlassen, bzw.

3. die Vermieterin gegenüber der Stadt Wien, von deren Grundstück die Baumängel ausgingen,  alles -soweit ihr rechtlich und wirtschaftlich zumutbar - zu unternehmen, damit die Mieterin nicht weiter an der Nutzung beeinträchtigt wird. 

4. ein Vermieter/Liegenschaftseigentümer sich nicht bloß auf einen baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch zurückziehen darf.

Gerade beim 3. Punkt hatte die Liegenschaftseigentümerin/Vermieterin   aber - wie schon oben näher dargelegt - kein Interesse, sodass sie als hier Klägerin es  versäumt hatte, ein entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten und auch dieses unter Beweis zu stellen.

zum Volltext

Rechtschutzversicherung neuerlich bei Gericht abgeblitzt

In einem gegen einen Angeklagten vor dem Strafgericht geführten Strafprozess wollte unser Klient zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen, und schloss sich demzufolge dem Strafverfahren mit einem deliktisch geltend gemachten Schadenersatzbetrag als Privatbeteiligter an. Wieder einmal lehnte die Rechtschutzversicherung eine Kostendeckungsübernahme mit juristisch nicht haltbaren Argumenten ab. Die "langatmig" außergerichtlich  geführte Korrespondenz - immer wieder versuchte der Rechtschutzversicherer neue ablehnende Argumente ins Spiel zu bringen - hatte ein Ende, als sich unser Klient entschlossen hatte, mit tatkräftiger Unterstützung unserer Kanzlei mittels Feststellungsklage gegen seine Rechtschutzversicherung vorzugehen. Beide Instanzen bestätigten unsere Rechtsauffassung, wonach Schäden aus strafbaren Handlungen eines Angeklagten unter den Rechtschutzbaustein "Allgemeiner Schadenersatzrechtschutz" fallen. Auch wenn beim Sachverhalt indirekt ein Sportverein involviert war, so liegt deswegen noch lange nicht gemäß den Allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen (ARB) der Ausschlusstatbestand des Art. 7 ARB vor. Nach dieser Klausel wären nur unmittelbare Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht von einer Deckungsverpflichtung ausgenommen, wobei sich diese Streitigkeiten direkt auf Normen des Vereinsrechtes stützen müssen. Auch sog. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers werden gerne und oft vom Versicherer eingewendet, die mit dem zu deckenden Sachverhalt rechtlich oft nichts zu tun haben und daher -wie auch in gegenständlichem Fall - ins Leere gehen.    

zum Volltext

Ärger mit der Rechtschutzversicherung - Teil 2

Fortsetzung zu "Ärger mit der Rechtschutzversicherung - Teil 1"   Der Rechtschutzversicherer erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, blitzte jedoch auch in der Berufungsinstanz mit seinem Argumenten ab. Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Argumentation unserer Kanzlei als Vertreterin des Klägers an und bestätigte, dass dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung anzulasten ist, beim Versicherer demnach gegenständlich keine Leistungsfreiheit nach §6 Abs.3 VersVG gegeben ist. Der Begriff "nebenberufliche selbständige Tätigkeit" im Versicherungsvertrag des Versicherers ist nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen, sondern vielmehr anhand des Verständnishorizontes eines durchschnittlich verständigen Verkehrsteilnehmers zu beurteilen. Einen Kausalitätsgegenbeweis, den der Versicherer vom Kläger eingefordert hatte,  brauchte dieser gar nicht anzutreten, da bereits offenkundig war, dass eine allfällige Obliegenheitsverletzung aus oben näher dargelegtem Grund folgenlos war.

zum Volltext

Ärger mit der Rechtschutzversicherung - Teil 1

Der Versicherungsnehmer verfügt - im Glauben für den Ernstfall bei einem Rechtsstreit gut abgesichert zu sein- seit Jahren über eine aufrechte Rechtschutzversicherung. Unsere Kanzlei hat  in den letzten Jahren vermehrt festgestellt, dass bestimmte Rechtschutzversicherungen bei Eintritt eines Schadensfalles bereits außergerichtlich kategorisch - in vielen Fällen völlig ungerechtfertigt- ihre Pflicht zur bedingungsgemäßen Übernahme der Verfahrenskosten (einschließlich Anwaltskosten) ablehnen. Im gegenständlichen Fall meinte die Versicherung, der Versicherungsnehmer, der von einem Dritten als Auftraggeber - neben seiner grundsätzlichen Tätigkeit als Angestellter (Grafik-Designer) in einer Werbeagentur -  zur Errichtung einer Homepage beauftragt war, diese seine Leistung "hauptberuflich" und nicht "selbständig nebenberuflich" erbringen würde. Für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit solchen  privaten Zusatzeinkommen hatte sich der Versicherungsnehmer eigens im Rechtschutzbaustein "Allgemeiner Vertragsrechtsschutz" mit dem Zusatz "Deckung auch von Versicherungsfällen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit" rechtschutzversichern lassen. Von Beginn an war für unsere Kanzlei und unseren Mandanten klar, dass er seinen erlernten Beruf nicht nur (unselbständig) hauptberuflich, sondern auch (zusätzlich) nebenberuflich selbständig ausüben kann. Nur der Rechtschutzversicherer sah dies anders. Mit teilweise haltlosen Argumenten hat die Versicherung bereits aussergerichtlich mehrfach versucht, eine Kostendeckung für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen den seinerzeitigen Auftraggeber abzulehnen. Über Auftrag des Mandanten führte unsere Kanzlei in der Folge erfolgreich vorab ein Feststellungsverfahren gegen die Versicherung, wo diese nunmehr gerichtlich mittels Urteil dazu verhalten wurde, Kostendeckung im geplanten Verfahren gegen den Auftraggeber des Versicherungsnehmers zu gewähren.

zum Volltext

Parkplatz Helenental in Baden bei Wien – Besitzstörungsklage

Eine in Österreich bemerkenswerte Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt hat eine Besitzstörungsklage eines Parkplatzbesitzers gegen einen Autofahrer abgewiesen, der sein Auto, wie auch viele andere, auf dem Parkplatz im Helenental in Baden hinter dem Hotel Sacher abstellte. Dieser Privatparkplatz wurde und wird über viele Jahrzehnte vorwiegend von Spaziergängern zum Parken ihrer Fahrzeuge benutzt, um von dort weiter ins Helenental gelangen zu können. Das Berufungsgericht Wr. Neustadt wertete diese langjährige Nutzung der Autofahrer als Gemeingebrauch, den der Besitzer des Parkplatzes beim Erwerb der Liegenschaft bereits übernommen und nunmehr zu dulden hat. Unsere Kanzlei war an diesem Verfahren beteiligt.

zum Volltext

Mutiger burgenländischer Biobauer klagt Rechtschutzversicherung

Ein Masseverwalter einer in Konkurs geratenen Agentur für Biogetreide ficht vor dem Landesgericht Korneuburg einen Vergleich an, den ein Biobauer und seine beiden weiteren Unternehmen längere Zeit vor Konkurseröffnung mit der Agentur abgeschlossen haben. Der Biobauer ersucht seine Rechtschutzversicherung um Rechtschutzdeckungszusage für dieses Verfahren, die Versicherung lehnt ab. Der Biobauer zieht vor Gericht und klagt seine Rechtschutzversicherung. Er bekommt in allen Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof Recht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist in Österreich richtungsweisend und nunmehr von sämtlichen Versicherungen zu beachten. Unsere Kanzlei war an diesem Verfahren beteiligt.

zum Volltext

Wassereintritt bei KFZ – Wandlung des Kaufvertrages gerechtfertigt - Benützungsentgelt 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer

Bei einem Mittelklasseneuwagen, der vom Kläger geleast wurde, zeigten sich bereits kurz nach Übergabe mehrere wesentliche Mängel (u.a. Wassereintritt, Aufleuchten Airbaglampe, reduzierte Gebläseleistung, Knarrgeräusche u.a.m.), die letzten Endes zu einer Aufhebung des Kaufvertrages und somit auch zum Wegfall des Leasingvertrages führten. Ein Wassereintritt stellt keinen geringfügigen Sachmangel dar. Der Gewährleistungsberechtigte ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, mehrere Verbesserungsversuche zuzulassen. Bereits der erste erfolglose bzw. misslungene Reparaturversuch eines Sachmangels kann zur Wandlung des Rechtsgeschäftes berechtigen. Die eingeschränkte Weiterbenützung des Fahrzeuges trotz monierter Mängel zu dem Zweck, das Fahrzeug nicht durch eine sonst vorhandene längere Stehzeit verkommen zu lassen, stellt keinen Verzicht auf den Wandlungsanspruch dar.

zum Volltext

Das Ablagern von Gegenständen durch den Mieter im Bereich des Türstaffels vor seiner eigenen Wohnungseingangstüre stellt für andere Mieter/Hauseigentümer eine Besitzstörung dar

Ein Mieter hat in 1070 Wien in einem alten Mehrparteienhaus, wo zur gleichen Zeit massive Renovierungs- und Umbauarbeiten im Gange waren, für etwa 3 Wochen auf seinem, der Wohnungseingangstüre vorgelagerten Türstaffel, mehrere Gegenstände (zwei 6er Träger Bierflaschen, zwei Blumentöpfe, Regenschirm) abgestellt gehabt. Der Hauseigentümer klagte ihn wegen Besitzstörung und bekam vor Gericht in 1. und 2. Instanz recht. (Auch) ein Türstaffel gehört zu den Allgemeinen Teilen eines Hauses und nicht zur Wohnung des Mieters. Der Vermieter ist in solchen Fällen berechtigt, gegen den Mieter mit Besitzstörungsklage vorzugehen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt dieser Störungshandlung massive Bauarbeiten im und am Haus stattfanden, die zu einer erheblichen Schmutzbelastung und auch zu einer Beeinträchtigung der Mitbewohner infolge im Gang abgelagerter Baumaterialien führten. Eine schikanöse Rechtsausübung des Vermieters wurde verneint.

zum Volltext Diese Seite drucken