Honorar
Es gilt der Grundsatz der freien Vereinbarung. Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Stundenhonorars oder in Form einer Pauschalvereinbarung in Rechnung stellen.
Wurde nichts vereinbart, unterliegt der Rechtsanwalt dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. dem vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Autonomen Honorarkriterien (AHK). Leistungen, die durch das Notariatstarifgesetz (NTG) geregelt sind, wie etwa die Errichtung von Verträgen, kann der Rechtsanwalt auch nach dem NTG in Rechnung stellen.
In unserer Kanzlei wird bei jedem Erstgespräch mit dem Klienten auch die Honorarfrage eingehend besprochen. Dadurch wird dem Klienten ein klares Bild vermittelt, was darf der Anwalt in welcher Höhe verrechnen und für welche Kosten muss die Rechtschutzversicherung und oder der Klient selbst aufkommen.